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§ 5 - Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2465 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2032-1-44 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2032-1-44 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5 Ausschluss des Anspruchs
(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben
- 1.
- einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3.
- einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
- Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,
- 2.
- Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
- 3.
- dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 m.W.v. 1. April 2025
Frühere Fassungen von § 5 SMVergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2025 | Artikel 3 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
aktuell vorher | 01.01.2020 (10.01.2020) | Artikel 10 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
aktuell vorher | 01.01.2016 (23.08.2017) | Artikel 3 Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3231 |
aktuell | vor 01.01.2016 (23.08.2017) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 SMVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SMVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SMVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 3 BwESuÄndG Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... auf sechs Monate verkürzt werden kann, und". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 10 BesStMV Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt," eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ausschluss des Anspruchs Die ... gilt," eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Ausschluss des Anspruchs Die Vergütung wird nicht gewährt neben ...
Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
Artikel 3 SanDVÄndV Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. ...
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