Änderung § 5 SMVergV vom 01.01.2016

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§ 5 SMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 5 SMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausschluss des Anspruchs


(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben

(Text alte Fassung)

1. Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. einer Vergütung nach der Soldatenvergütungsverordnung,

3. einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung.

(2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten

1. Soldatinnen und Soldaten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,

2. andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als sie die Stellenzulage übersteigt,

3. alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung nicht.

(3) Ist die Gewährung einer Vergütung neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.


(Text neue Fassung)

1. einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:

1. Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,

2. Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3. dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.




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