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Änderung § 5 SMVergV vom 01.04.2025
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§ 5 SMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 5 SMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausschluss des Anspruchs | |
(Text alte Fassung) Die Vergütung wird nicht gewährt neben | (Text neue Fassung) (1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben |
1. einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, 3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung. | |
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist: 1. Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung, 2. Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder 3. dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen. | |
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