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Änderung § 1 SMVergV vom 01.01.2020
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§ 1 SMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 1 SMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Voraussetzungen des Anspruchs | |
(Text alte Fassung) (1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes | (Text neue Fassung) (1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, für die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes |
1. im Truppendienst, 2. auf Grund eines Dienstplanes oder 3. zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses. (2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, 2. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und 3. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt. (3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. (4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen. |
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