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Synopse aller Änderungen der SMVergV am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 10 der BesStMV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SMVergV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | SMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Voraussetzungen des Anspruchs | |
(Text alte Fassung) (1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes | (Text neue Fassung) (1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, für die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes |
1. im Truppendienst, 2. auf Grund eines Dienstplanes oder 3. zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses. (2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, 2. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und 3. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt. (3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. (4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen. | |
§ 5 Ausschluss des Anspruchs | |
(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben 1. Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. einer Vergütung nach der Soldatenvergütungsverordnung, | Die Vergütung wird nicht gewährt neben 1. einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, |
3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung. | |
(2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten 1. Soldatinnen und Soldaten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe, 2. andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als sie die Stellenzulage übersteigt, 3. alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung nicht. (3) Ist die Gewährung einer Vergütung neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist. | |
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