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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
(1) 1Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und
- 2.
- die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) 1Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz. 2Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig.
(3) Während der Ausbildung an
- 1.
- der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) und
- 2.
- der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 2 GArchDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes vom 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 GArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Artikel 1 ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
... 2478) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst: „§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst: „ § 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht". 2. § 2 wird ... 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht". b) Absatz 1 Satz ...
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