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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes (ArchDÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 (Nr. 40); Geltung ab 30.06.2017
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2017 GArchDVDV § 2, § 8, § 12, § 14, § 17, § 20, § 26, § 16, § 18, § 22, § 24, § 31

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2478) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:

§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht".

b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und

2.
die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz. Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Beamtin oder einem Beamten" durch die Wörter „oder einem Angehörigen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Einstellungsbehörde" gestrichen.

4.
In § 12 Satz 1 wird die Überschrift der Tabelle wie folgt gefasst:

„ Ausbildungsphase Durchführende Stelle Dauer".


5.
In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1622)" durch die Wörter „der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619)" ersetzt.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamtin oder einen Beamten" durch die Wörter „oder einen Angehörigen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Beamtinnen oder Beamte" durch das Wort „Angehörige" ersetzt.

7.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Beamtin oder einem Beamten" durch die Wörter „oder einem Angehörigen" ersetzt.

b)
In Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Beamtinnen oder Beamten" durch das Wort „Angehörige" ersetzt.

8.
In § 26 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

9.
In § 16 Satz 2, § 18 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 31 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Einstellungsbehörde" durch das Wort „Ausbildungsstelle" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ArchDÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArchDÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
§ 36 GArchDVDV Übergangsregelung
... für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2478), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2017 (BGBl. I S. 1896 ) geändert worden ist, weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Artikel 3 2. ArchDÄndV Inkrafttreten
... für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2478), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2017 (BGBl. I S. 1896 ) geändert worden ist, außer ...