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Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes (ArchDÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 und 36 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst worden ist, verordnet die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2017 GArchDVDV § 2, § 8, § 12, § 14, § 17, § 20, § 26, § 16, § 18, § 22, § 24, § 31
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2478) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:
„§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht". - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht". - b)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:- 1.
- die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und
- 2.
- die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes."
- c)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz. Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig."
- d)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Beamtin oder einem Beamten" durch die Wörter „oder einem Angehörigen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Einstellungsbehörde" gestrichen.
- 4.
- In § 12 Satz 1 wird die Überschrift der Tabelle wie folgt gefasst:
„ | Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer". |
- 5.
- In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1622)" durch die Wörter „der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619)" ersetzt.
- 6.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamtin oder einen Beamten" durch die Wörter „oder einen Angehörigen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Beamtinnen oder Beamte" durch das Wort „Angehörige" ersetzt.
- 7.
- § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Beamtin oder einem Beamten" durch die Wörter „oder einem Angehörigen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Beamtinnen oder Beamten" durch das Wort „Angehörige" ersetzt.
- 8.
- In § 26 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 9.
- In § 16 Satz 2, § 18 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 31 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Einstellungsbehörde" durch das Wort „Ausbildungsstelle" ersetzt.
Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
Artikel 2 ändert mWv. 30. Juni 2017 HArchDVDV
(gesamter Text siehe HArchDVDV)
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 ändert mWv. 30. Juni 2017 HArchDVDV
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1775) außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2017.
Schlussformel
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Monika Grütters
Monika Grütters
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12610/index.htm