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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 14 Prüfungsleistungen während der Fachstudien



(1) Während der Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen.

(2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen.

(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619).



 
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Frühere Fassungen von § 14 GArchDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
vom 19.06.2017 BGBl. I S. 1896

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 GArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GArchDVDV Prüfungsleistungen während der Fachstudien (vom 30.06.2017)
... an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im ...
§ 29 GArchDVDV Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung
... Durchschnittsrangpunktzahl der Prüfungsleistungen während des Fachstudiums I nach § 14 Absatz 2 mit 5 Prozent, 2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung nach § 14 ... 14 Absatz 2 mit 5 Prozent, 2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung nach § 14 Absatz 3 mit 40 Prozent, 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der Bewertungen der vier ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Artikel 1 ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
...  Durchführende Stelle Dauer". 5. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen ...