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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 20 Prüfungskommission
(1) 1Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein. 2Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet sie.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Archivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- zwei Angehörige des höheren Archivdienstes als Beisitzenden und
- 3.
- zwei Angehörige des gehobenen Archivdienstes als weiteren Beisitzenden.
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 20 GArchDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes vom 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 GArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Artikel 1 ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
... oder Beamte" durch das Wort „Angehörige" ersetzt. 7. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Beamtin ...
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