Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
|
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
|
§ 24 Archivarische Abschlussarbeit
(1) 1Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. 2Mögliche Aufgabenstellungen können sein:
- 1.
- eine Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder
- 2.
- eine Bestandsanalyse und eine Bewertungskonzeption.
(2) 1Die Ausbildungsstelle stellt das Thema zwölf Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. 2Die Bearbeitungszeit umfasst acht Wochen. 3Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Bei der Abgabe der archivarischen Abschlussarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter zu versichern, dass sie bei der Anfertigung der Arbeit keine fremde Hilfe in Anspruch genommen haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 24 GArchDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes vom 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 GArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 GArchDVDV Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung
... 3 mit 20 Prozent, 4. die Rangpunktzahl der archivarischen Abschlussarbeit nach § 24 mit 20 Prozent, 5. die Rangpunktzahl der Klausur nach § 25 mit 5 Prozent und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Artikel 1 ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
... ersetzt. 9. In § 16 Satz 2, § 18 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 31 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Einstellungsbehörde" durch das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11867/a196343.htm