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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 26 Mündliche Prüfung
(1) 1Die Prüfungskommission stellt die Aufgaben für die mündliche Prüfung zu vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete. 2Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden dieselben Aufgaben gestellt. 3Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.
(2) 1Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden. 2Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern. 3Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die von der Prüfungskommission gewählten Fachgebiete aufzuteilen.
(3) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. 2Die Prüfung ist nicht öffentlich. 3Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4§ 19 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in den einzelnen Fachgebieten mit Rangpunkten. 2Aus den Bewertungen der einzelnen Fachgebiete wird als Ergebnis für die mündliche Prüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.
(5) Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt, das die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 26 GArchDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes vom 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 GArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 GArchDVDV Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung
... und 6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 26 mit 10 Prozent. (2) Den Bewertungen der Hochschule Mayen und der Archivschule Marburg ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Artikel 1 ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
... oder Beamten" durch das Wort „Angehörige" ersetzt. 8. In § 26 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. ...
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