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§ 31 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Zu den Prüfungsakten ist zu nehmen:

1.
eine Ausfertigung der Bescheinigung über die während des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen,

2.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung,

3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,

4.
das Protokoll über die Klausur und die mündliche Prüfung sowie

5.
eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sowie die Klausur und die schriftliche Abschlussarbeit.

(2) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsstelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(3) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.



 
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Frühere Fassungen von § 31 GArchDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
vom 19.06.2017 BGBl. I S. 1896

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 GArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Artikel 1 ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
... Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 31 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Einstellungsbehörde" durch das Wort ...