Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 GArchDVDV vom 30.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ArchDÄndV am 30. Juni 2017 und Änderungshistorie der GArchDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 GArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 2 GArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Einstellungsbehörden, Dienstaufsicht


(Text neue Fassung)

§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

vorherige Änderung

1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen,

2. die Durchführung des Auswahlverfahrens,

3. die Organisation und Durchführung der Praktika sowie

4. die
Entscheidung über eine Verkürzung oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Während der Ausbildung an



1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und

2. die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) 1 Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig.

(3)
Während der Ausbildung an

1. der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) und

2. der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg)

unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Hochschule.



 

 
Anzeige