Tools:
Update via:
Änderung § 14 GArchDVDV vom 30.06.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ArchDÄndV am 30. Juni 2017 und Änderungshistorie der GArchDVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 GArchDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | § 14 GArchDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Prüfungsleistungen während der Fachstudien | |
(1) Während der Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen. (2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1622). | (Text neue Fassung) (3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11867/al62172-0.htm