Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 GArchDVDV vom 30.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ArchDÄndV am 30. Juni 2017 und Änderungshistorie der GArchDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14 GArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 14 GArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Prüfungsleistungen während der Fachstudien


(1) Während der Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen.

(2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1622).

(Text neue Fassung)

(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619).