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Änderung § 20 GArchDVDV vom 30.06.2017

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§ 20 GArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 20 GArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Prüfungskommission


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet sie.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein. 2 Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet sie.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Archivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Archivdienstes als Beisitzenden und

3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Archivdienstes als weiteren Beisitzenden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.



1. einer oder einem Angehörigen des höheren Archivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. zwei Angehörige des höheren Archivdienstes als Beisitzenden und

3. zwei Angehörige des gehobenen Archivdienstes als weiteren Beisitzenden.

(3) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

vorherige Änderung

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



(6) 1 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2 Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.