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Änderung § 24 GArchDVDV vom 30.06.2017
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§ 24 GArchDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | § 24 GArchDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Archivarische Abschlussarbeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Einstellungsbehörde stehen. 2 Mögliche Aufgabenstellungen können sein: | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. 2 Mögliche Aufgabenstellungen können sein: |
1. eine Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder 2. eine Bestandsanalyse und eine Bewertungskonzeption. | |
(2) 1 Die Einstellungsbehörde stellt das Thema zwölf Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. 2 Die Bearbeitungszeit umfasst acht Wochen. 3 Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als mit null Rangpunkten bewertet. | (2) 1 Die Ausbildungsstelle stellt das Thema zwölf Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. 2 Die Bearbeitungszeit umfasst acht Wochen. 3 Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als mit null Rangpunkten bewertet. |
(3) Bei der Abgabe der archivarischen Abschlussarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter zu versichern, dass sie bei der Anfertigung der Arbeit keine fremde Hilfe in Anspruch genommen haben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11867/al62179-0.htm