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Änderung § 24 GArchDVDV vom 30.06.2017

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§ 24 GArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 24 GArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Archivarische Abschlussarbeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Einstellungsbehörde stehen. 2 Mögliche Aufgabenstellungen können sein:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. 2 Mögliche Aufgabenstellungen können sein:

1. eine Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder

2. eine Bestandsanalyse und eine Bewertungskonzeption.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Einstellungsbehörde stellt das Thema zwölf Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. 2 Die Bearbeitungszeit umfasst acht Wochen. 3 Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als mit null Rangpunkten bewertet.



(2) 1 Die Ausbildungsstelle stellt das Thema zwölf Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. 2 Die Bearbeitungszeit umfasst acht Wochen. 3 Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Bei der Abgabe der archivarischen Abschlussarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter zu versichern, dass sie bei der Anfertigung der Arbeit keine fremde Hilfe in Anspruch genommen haben.