Tools:
Update via:
Änderung § 20 FlRV vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SchriftVG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der FlRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 FlRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 20 FlRV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 | |
(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten. | |
(Text alte Fassung) (2) Ferner sind anzugeben: 1. die Gründe für den Antrag; 2. Datum und Dauer des Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen; 3. die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte; 4. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge; 5. die künftig zu führende Flagge; 6. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaats zur Flaggenführung. (3) Die Angaben sind nachzuweisen: 1. zu Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neuesten Stand und hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Antragstellers durch Glaubhaftmachung; 2. zu Absatz 2 Nr. 2 durch Vorlage einer Urschrift oder amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen; 3. zu Absatz 2 Nr. 4 durch eine schriftliche Erklärung der Gläubiger; 4. zu Absatz 2 Nr. 6 durch eine Bescheinigung, die den Namen des Schiffes und des Ausrüsters, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, daß das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann. | (Text neue Fassung) (2) Der Antrag muss ferner enthalten 1. wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist, a) die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Telekommunikationsverbindungen des Antragstellers und b) die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge; 2. in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung; 3. in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages; 4. die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge; 5. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung; 6. die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte; 7. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand; 2. zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers; 3. zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers; 4. zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung; 5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates, die den Namen des Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann; 6. zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger. (3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. |
(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1187/al0-37041.htm