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Änderung § 29 FlRV vom 08.11.2006

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§ 29 FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 29 FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 562 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.