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Änderung § 20 FlRV vom 05.04.2017
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§ 20 FlRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 20 FlRV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 | |
(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten. (2) Der Antrag muss ferner enthalten 1. wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist, a) die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Telekommunikationsverbindungen des Antragstellers und b) die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge; 2. in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung; 3. in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages; 4. die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge; 5. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung; 6. die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte; 7. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand; | |
(Text alte Fassung) 2. zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine schriftliche Erklärung des Eigentümers; | (Text neue Fassung) 2. zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers; |
3. zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers; 4. zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung; 5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates, die den Namen des Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann; 6. zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger. (3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. (4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. |
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