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Änderung § 22 KWKG 2023 vom 14.08.2020
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§ 22 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 22 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern | |
(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 23, wenn 1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt | |
(Text alte Fassung) a) bis zum 31. Dezember 2022 oder b) nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025, 2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können, | (Text neue Fassung) a) bis zum 31. Dezember 2026 oder b) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030, 2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können, |
3. die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche betragen und | |
4. eine Zulassung gemäß § 24 erteilt wurde. | 4. eine Zulassung gemäß § 24 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde. |
(2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet. | |
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. | (3) 1 Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. 2 Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist. |
(4) 1 Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage. 2 Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher. | |
(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden. | |
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