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Änderung § 22 KWKG 2025 vom 01.04.2025

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§ 22 KWKG 2025 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 22 KWKG 2025 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern


(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 23, wenn

1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt

a) bis zum 31. Dezember 2026 oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030,

(Text neue Fassung)

b) nach dem 31. Dezember 2026, sofern für den Wärmespeicher bis zum 31. Dezember 2026

aa) sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und der Wärmespeicher bis zum Ende des vierten Jahres nach
dem Vorliegen der letzten für den Wärmespeicher nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder

bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung für den Wärmespeicher erforderlich ist,


2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können,

3. die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche betragen und

4. eine Zulassung gemäß § 24 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.

vorherige Änderung

(2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet.



(2) Unvermeidbare Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet.

(3) 1 Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. 2 Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.

(4) 1 Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage. 2 Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher.

(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung)