Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 2 wird in
12 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016
KNV-V § 2,
ProMechG § 5,
EnWG § 13,
§ 17d,
§ 17f,
§ 117a,
§ 118a,
StromNEV § 18,
§ 19,
§ 30,
StromGVV § 2,
ARegV § 11,
LastAbschV § 18,
EnLAG § 2,
HkRNDV § 6,
EEG 2023 § 5,
§ 9,
§ 11,
§ 12,
§ 61,
ZuG 2007 § 12,
§ 14,
DEV 2012 § 5- 1.
- In Nummer 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 4 werden die Wörter „Wärmenetz im Sinne des § 3 Absatz 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 5 werden die Wörter „Kältenetz im Sinne des § 3 Absatz 14a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 6 werden die Wörter „Trasse im Sinne des § 3 Absatz 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „und nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4b Satz 6 werden nach den Wörtern „ein Belastungsausgleich erfolgt dabei" die Wörter „entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" und werden nach den Wörtern „dass die Belastungsgrenzen in" die Wörter „Absatz 7 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- 2.
- In § 17d Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden," durch die Wörter „Die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden," ersetzt.
- 4.
- In § 117a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 118a Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5" ersetzt.
- 2.
- In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter „§ 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1.000.000 Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1.000.000 Kilowattstunden anzuwenden sind" durch die Wörter „die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen" ersetzt.
- 3.
- In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „nach § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 5 Nummer 23 werden die Wörter „KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „KWK-Anlage im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Nummer 30 werden die Wörter „Strom im Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Strom im Sinne von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
„; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall ihren Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes."
- 4.
- In § 11 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie die Pflichten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „sowie die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die Daten über die Eigenversorger nach § 8 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „die Daten über die Eigenversorger nach § 15 Absatz 1, 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 12 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Abrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist" durch die Wörter „die Abrechnung nach § 15 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
Zitat in folgenden Normen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Artikel 3 BImSchV13NG Folgeänderungen ... § 9 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 12 der Verordnung über ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
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