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Änderung § 3a FKAustG vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3a FKAustG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 3a FKAustG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Pflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller


vorherige Änderung

 


(1) Natürliche Personen und Rechtsträger, die bei einem meldenden Finanzinstitut entweder für sich selbst oder zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person die Eröffnung eines Finanzkontos beantragen, sowie Kontoinhaber haben die nachfolgenden Pflichten zu beachten.

(2) Hat nach diesem Gesetz ein meldendes Finanzinstitut Selbstauskünfte oder Belege einzuholen, so sind diese Informationen oder Unterlagen vollständig und richtig zu erteilen oder herauszugeben.

(3) Wer einem meldenden Finanzinstitut eine Selbstauskunft erteilt hat, muss dem Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach dem Eintritt der Änderung der Gegebenheiten, je nachdem, welches Datum später ist, mit einer Selbstauskunft richtig und vollständig mitteilen.

 

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