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§ 3a - Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 31.12.2015; FNA: 611-9-34 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 31.12.2015; FNA: 611-9-34 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3a Pflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller
(1) Natürliche Personen und Rechtsträger, die bei einem meldenden Finanzinstitut entweder für sich selbst oder zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person die Eröffnung eines Finanzkontos beantragen, sowie Kontoinhaber haben die nachfolgenden Pflichten zu beachten.
(2) Hat nach diesem Gesetz ein meldendes Finanzinstitut Selbstauskünfte oder Belege einzuholen, so sind diese Informationen oder Unterlagen vollständig und richtig zu erteilen oder herauszugeben.
(3) Wer einem meldenden Finanzinstitut eine Selbstauskunft erteilt hat, muss dem Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach dem Eintritt der Änderung der Gegebenheiten, je nachdem, welches Datum später ist, mit einer Selbstauskunft richtig und vollständig mitteilen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2056 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 3a FKAustG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2056 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a FKAustG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a FKAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKAustG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 FKAustG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt; ... oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt; 2. entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht; oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Artikel 7 StAbwGEG Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt: „ § 3a Pflichten der Kontoinhaber und Antragsteller". 2. Nach § 3 wird folgender ... 3a Pflichten der Kontoinhaber und Antragsteller". 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Pflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller ... 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Pflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller (1) Natürliche Personen und ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt; ... oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt; 2. entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht; oder ...
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