Änderung § 3 FKAustG vom 06.12.2024

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§ 3 FKAustG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 3 FKAustG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Pflichten der Finanzinstitute


(1) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben bei der Beschaffung und der Weiterleitung der Informationen im Sinne von § 8 die in diesem Gesetz bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften einzuhalten.

(2) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben die Daten und Informationen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die bei der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erstellten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. 2 Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Jahres,

1.
in dem die Finanzinstitute oder Dienstleister im Sinne des § 9 Absatz 4 die Informationen nach Absatz 2 erhoben haben, oder

2.
in dem das Konto aufgelöst wird, soweit die Unterlagen nach Satz 1 für die weitere Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 benötigt werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen:

1. eine Beschreibung
der Prozesse, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 4 und 5, den §§ 11, 12, § 13 Absatz 2 bis 4, nach § 14 Absatz 3 und 5, den §§ 15 16 Absatz 2 und 3, nach § 21 Absatz 2 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den §§ 9, 10 Absatz 2, nach § 14 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2, den §§ 18 und 22 in Bezug auf einen Meldezeitraum angewandt wurden;

2.
in Bezug auf jedes Konto die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, den Absatz 6, 7 und 9, § 13 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 4, § 14 Absatz 3 bis 5, den §§ 15, 16 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 3 und 4, nach § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, den §§ 21 und 22 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Verarbeitung und das Ergebnis der Verarbeitung;

3.
in Bezug auf jedes Konto die nach § 8 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2a Satz 4 und § 16 Absatz 2a Satz 4 gemeldeten Informationen und den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung.

2 Die Aufzeichnungen nach Satz
1 sind zu erstellen:

1.
für Aufzeichnungen nach Nummer 1 spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,

2. für Aufzeichnungen nach Nummer 2 im Zeitpunkt
der jeweiligen Verarbeitung,

3. für Aufzeichnungen
nach Nummer 3 bis zum Meldezeitpunkt nach § 6 Absatz 3.

3 Die Aufzeichnungen nach Satz
1 müssen nach Maßgabe des Satzes 5 für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. 4 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. 5 Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind.

 



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