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§ 3 - Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 31.12.2015; FNA: 611-9-34 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 31.12.2015; FNA: 611-9-34 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Pflichten der Finanzinstitute
(1) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben bei der Beschaffung und der Weiterleitung der Informationen im Sinne von § 8 die in diesem Gesetz bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften einzuhalten.
(2) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben die Daten und Informationen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist.
(3) 1Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen:
- 1.
- eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 4 und 5, den §§ 11, 12, § 13 Absatz 2 bis 4, nach § 14 Absatz 3 und 5, den §§ 15 16 Absatz 2 und 3, nach § 21 Absatz 2 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den §§ 9, 10 Absatz 2, nach § 14 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2, den §§ 18 und 22 in Bezug auf einen Meldezeitraum angewandt wurden;
- 2.
- in Bezug auf jedes Konto die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, den Absatz 6, 7 und 9, § 13 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 4, § 14 Absatz 3 bis 5, den §§ 15, 16 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 3 und 4, nach § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, den §§ 21 und 22 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Verarbeitung und das Ergebnis der Verarbeitung;
- 3.
- in Bezug auf jedes Konto die nach § 8 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2a Satz 4 und § 16 Absatz 2a Satz 4 gemeldeten Informationen und den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung.
- 1.
- für Aufzeichnungen nach Nummer 1 spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,
- 2.
- für Aufzeichnungen nach Nummer 2 im Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,
- 3.
- für Aufzeichnungen nach Nummer 3 bis zum Meldezeitpunkt nach § 6 Absatz 3.
Text in der Fassung des Artikels 37 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 3 FKAustG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.12.2024 | Artikel 37 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 FKAustG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FKAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKAustG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 FKAustG Anwendungsbestimmung (vom 06.12.2024)
... Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31. Juli 2017 für 2016. (3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom ...
§ 28 FKAustG Bußgeldvorschriften (vom 06.12.2024)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § ... Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 4. entgegen § 3a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Artikel 7 StAbwGEG Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Pflichten der Kontoinhaber und ... „§ 3a Pflichten der Kontoinhaber und Antragsteller". 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Pflichten der Kontoinhaber ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 37 JStG 2024 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
... „§ 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht". 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die ... 12. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom ... Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 vorangestellt: „1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen ... 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,". bb) Die bisherige ...
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