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Änderung § 3b FKAustG vom 06.12.2024

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§ 3b FKAustG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 3b FKAustG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht


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1 Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. 2 § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.