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§ 3b - Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

§ 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht



1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. 2§ 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 3b FKAustG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2024Artikel 37 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3b FKAustG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b FKAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAustG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 37 JStG 2024 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 3a folgende Angabe eingefügt: „ § 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht". 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt ... in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind." 3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht  ... 3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „ § 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht Durch Missbrauch von ...