Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 50f - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
§ 50f
(1) In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann, insbesondere durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern anzuordnen und soll das Jugendamt zu dem Termin laden. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls G. v. 4. Juli 2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 12. Juli 2008
Anzeige
Frühere Fassungen von § 50f FGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 12.07.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50f FGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50f FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 FamGerMKindwG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... erforderlich ist." 2. Nach § 50d werden folgende §§ 50e und 50f eingefügt: § 50e (1) Verfahren, die den Aufenthalt des ... unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. § 50f (1) In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1188/a155622.htm