Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 6 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
§ 6
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
- in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;
- 2.
- in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- 2a.
- in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 3.
- in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war;
- 4.
- in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist.
(2) Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten.
Anzeige
Zitierungen von § 6 FGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 FGG
... die beteiligten Personen darauf verzichten. Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des § 6 entsprechende ...
§ 194 FGG
... Sitzungspolizei und über die Beratung und Abstimmung sowie die Vorschriften der §§ 6 , 11, des § 16 Abs. 2 und des § 31 finden keine Anwendung. (4) Durch die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 46 FGG-RG Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter §§ 1 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1188/a16829.htm