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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 18 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 18
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Erachtet das Gericht eine von ihm erlassene Verfügung nachträglich für ungerechtfertigt, so ist es berechtigt, sie zu ändern; soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, darf die Änderung nur auf Antrag erfolgen.
(2) Zu der Änderung einer Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Gericht nicht befugt.
Zitierungen von § 18 FGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 46 FGG-RG Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter §§ 1 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt ...
Artikel 69 FGG-RG Änderung des Handelsgesetzbuchs (vom 29.05.2009)
... a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ §§ 16, 17, 18 , 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes über die ...
Artikel 100 FGG-RG Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der ...
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