Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 42
Für Zwecke zum Pflegschaft die der Verwaltung und Verwendung eines durch öffentliche Sammlung zusammengebrachten Vermögens ist das Gericht des Ortes zuständig, an welchem bisher die Verwaltung geführt wurde.
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