Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 49a - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
§ 49a
(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
- 1.
- Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2),
- 2.
- Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz),
- 3.
- Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
- 4.
- Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3),
- 5.
- Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1800, 1915),
- 6.
- Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
- 7.
- Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684, 1685),
- 8.
- Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
- 9.
- Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche),
- 10.
- Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
- 11.
- elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681),
- 12.
- elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3).
(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.
(2a) Das Familiengericht kann vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung eines minderjährigen Kindes und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Jugendamt anhören.
(3) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren G. v. 26. März 2008 BGBl. I S. 441 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 49a FGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 3 Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.2008 BGBl. I S. 441 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49a FGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49a FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Artikel 7 KJHG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des Jugendamts treffen. § 49a (1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 441
Artikel 3 VaterKlG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 49a Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Das Familiengericht kann ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1188/a16886.htm