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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 50 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 50
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
- das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- 2.
- Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder
- 3.
- Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.
(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
- 1.
- mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
- 2.
- mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.
(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Pflegers bestimmen sich entsprechend § 67a.
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Zitierungen von § 50 FGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56f FGG
... so hat das Gericht dem Kind für das Aufhebungsverfahren einen Pfleger zu bestellen. § 50 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Der Beschluß, durch den das Gericht das ...
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