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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 70d - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 70d
§ 70d wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme gibt das Gericht Gelegenheit zur Äußerung
- 1.
- dem Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,
- 1a.
- dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
- 2.
- jedem Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
- 3.
- dem Betreuer des Betroffenen,
- 4.
- einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens,
- 5.
- dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, und
- 6.
- der zuständigen Behörde.
(2) Ist der Betroffene minderjährig, sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten und die Pflegeeltern persönlich anzuhören.
Zitierungen von § 70d FGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70d FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70g FGG
... Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, ist auch den in § 70d genannten Personen und Stellen sowie dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene ...
§ 70h FGG
... getroffen werden. § 69f Abs. 1 und § 70g gelten entsprechend. § 70d gilt entsprechend, sofern nicht Gefahr im Verzug ist. (2) Die einstweilige Anordnung ...
§ 70k FGG
... (3) Für die Verfahren über die Aussetzung und ihren Widerruf gilt § 70d ...
§ 70m FGG
... die Ablehnung der Aufhebung solcher Maßnahmen steht unbeschadet des § 20 den in § 70d bezeichneten Personen oder Stellen zu. (3) § 69g Abs. 3 und 5 gilt ...
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