Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 70f - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 70f



(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten

1.
die Bezeichnung des Betroffenen,

2.
die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme,

3.
den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit höchstens zwei Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen,

4.
eine Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen.



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