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Änderung § 50e FGG vom 12.07.2008

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§ 50e FGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 50e FGG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188

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§ 50e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50e


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(1) Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen.

(4) In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.


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