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Änderung § 50f FGG vom 12.07.2008

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§ 50f FGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 50f FGG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188

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§ 50f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50f


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(1) In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann, insbesondere durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern anzuordnen und soll das Jugendamt zu dem Termin laden. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.