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§ 3 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
Geltung ab 31.12.2015; FNA: 7691-2-1-3 Bausparförderung
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Geltung ab 31.12.2015; FNA: 7691-2-1-3 Bausparförderung
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§ 3 Kollektiver Lagebericht
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt bis spätestens zum Ende eines Kalenderjahres einen kollektiven Lagebericht nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes über Bausparkassen einzureichen. 2Dieser hat unter Beschreibung des Istzustands des Bausparkollektivs und der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen die in § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen zu enthalten. 3§ 2 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. 4Darüber hinaus hat die Bausparkasse insbesondere darzulegen
- 1.
- die Risiken derjenigen Tarife, deren Verzinsung vom jeweiligen Marktzinsniveau erheblich abweicht,
- 2.
- den Anteil der Tarife, absolut und relativ gemessen am gesamten Bausparsummenbestand, getrennt nach der Spar- und der Darlehensphase, deren individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis größer als 1,000 ist, einschließlich einer Erläuterung der Auswirkungen dieser Tarife auf den Zinsertrag und die kollektive Liquidität sowie einer Beurteilung der diesbezüglichen Risiken und auch der Risikobegrenzungsmaßnahmen,
- 3.
- die Maßnahmen zur Absicherung der Risiken aus längerfristigen Verbindlichkeiten und
- 4.
- eine Beurteilung, ob die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen im Sinne des § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen im Simulationszeitraum gewährleistet ist.
(2) 1Den kollektiven Lagebericht hat die Bausparkasse um Schwellenwerte für ausgewählte, geeignete Größen der Simulations- und Prognoseergebnisse gemäß § 2 Absatz 2 und 6 zu ergänzen, deren Über- oder Unterschreitung Gegensteuerungsmaßnahmen erforderlich machen würde. 2Sind die Schwellenwerte im Simulationszeitrum über- oder unterschritten, hat die Bausparkasse geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen aufzuzeigen. 3Sind die Schwellenwerte in den ersten fünf Jahren des Simulationszeitraums über- oder unterschritten, so sind die Wirkungen geeigneter Gegensteuerungsmaßnahmen qualitativ und quantitativ zu beschreiben.
(3) Die Bundesanstalt kann den Bausparkassen abweichend von Absatz 1 Satz 1 vorgeben, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Häufigkeit innerhalb eines Kalenderjahres die Bausparkasse der Bundesanstalt einen kollektiven Lagebericht einzureichen hat.
Zitierungen von § 3 BausparkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BausparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BausparkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BausparkV Bauspartechnische Simulationsmodelle
... der Bundesanstalt jährlich im Rahmen des kollektiven Lageberichts gemäß § 3. (3) Der Prüfer nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über ...
§ 5 BausparkV Gewährung von Vorfinanzierungs- oder Zwischenfinanzierungskrediten und sonstigen Baudarlehen aus Zuteilungsmitteln
... weitere relevante Informationen, insbesondere aus dem kollektiven Lagebericht (§ 3 ) mit heranziehen, die zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des ...
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