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§ 6 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
Geltung ab 31.12.2015; FNA: 7691-2-1-3 Bausparförderung
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Geltung ab 31.12.2015; FNA: 7691-2-1-3 Bausparförderung
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§ 6 Tarifgenehmigungsanträge und Anträge auf Genehmigung von Bestandsübertragungen
(1) 1Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die Gegenstand des Antrags sind, sowie
- 2.
- Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten worden sind.
(2) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- den Vertrag, durch den der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva auf eine andere oder auf mehrere andere Bausparkassen ganz oder teilweise übertragen werden soll, sowie
- 2.
- Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten werden.
(3) § 2 Absatz 8 bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11886/a196574.htm