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§ 9 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
Geltung ab 31.12.2015; FNA: 7691-2-1-3 Bausparförderung
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Geltung ab 31.12.2015; FNA: 7691-2-1-3 Bausparförderung
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§ 9 Großbausparverträge
(1) 1Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme den Betrag von 700.000 Euro übersteigt. 2Alle innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.
(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge am gesamten nicht zugeteilten Bausparsummenbestand der Bausparverträge einer Bausparkasse darf nicht höher als 15 Prozent sein.
(3) Der Anteil der Großbausparverträge, die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge darf nicht höher als 30 Prozent sein.
(4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Anteile von Großbausparverträgen sind diejenigen Bausparverträge anzurechnen, auf die der Bausparer die für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluss eingezahlt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung V. v. 23. Juli 2021 BGBl. I S. 3206 m.W.v. 31. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 9 BausparkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung vom 23.07.2021 BGBl. I S. 3206 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BausparkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BausparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BausparkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
Artikel 1 BausparkVÄndV
... vom 29. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2576) wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „350.000 Euro" durch die Angabe „700.000 Euro" ersetzt. ...
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