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§ 12 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
Geltung ab 31.12.2015; FNA: 7691-2-1-3 Bausparförderung
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Geltung ab 31.12.2015; FNA: 7691-2-1-3 Bausparförderung
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§ 12 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen
(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 50.000 Euro gewährt werden.
(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung V. v. 23. Juli 2021 BGBl. I S. 3206 m.W.v. 31. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 12 BausparkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung vom 23.07.2021 BGBl. I S. 3206 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 BausparkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BausparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BausparkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BausparkV Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen
... 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 12 Absatz 1 darf insgesamt 45 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
Artikel 1 BausparkVÄndV
... „350.000 Euro" durch die Angabe „700.000 Euro" ersetzt. 2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „30.000 Euro" durch die Angabe „50.000 Euro" ...
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