Der Anteil der Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach §
7 Absatz 3 des
Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach §
12 Absatz 1 darf insgesamt 45 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.