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Änderung § 12 BausparkV vom 31.07.2021
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§ 12 BausparkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 12 BausparkV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen | |
(Text alte Fassung) (1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 30.000 Euro gewährt werden. | (Text neue Fassung) (1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 50.000 Euro gewährt werden. |
(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11886/al152836-0.htm