Änderung § 12 BausparkV vom 31.07.2021

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§ 12 BausparkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 12 BausparkV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen


(Text alte Fassung)

(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 30.000 Euro gewährt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 50.000 Euro gewährt werden.

(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.



 



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