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Artikel 2 - Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (11. WeinRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Januar 2016 WeinÜV § 3, § 19, Anlage 3 (neu)

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden."

3.
Folgende Anlage 3 wird angefügt:

„Anlage 3 (zu § 19) Muster für ein Begleitpapier

Muster für ein Begleitpapier (BGBl. 2016 I S. 4)
".



 

Zitierungen von Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 11. WeinRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. WeinRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 2 12. WeinRÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt ...