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Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (11. WeinRÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 7c Absatz 2 und 3, des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1, des § 15 Nummer 1, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 3 Satz 1, des § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2, des § 30, des § 51 Nummer 2 und des § 57a Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 5 und § 33 Absatz 1 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 und § 13 Absatz 3, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) und § 51 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Januar 2016 WeinV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 7a, § 11, § 15, § 32c, § 34b, § 42, § 47, § 54, Anlage 12, Anlage 1, mWv. 31. Dezember 2015 § 32d
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1671), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung
§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien
§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen". - b)
- Die die §§ 6, 7 und 7a betreffenden Zeilen werden aufgehoben.
- c)
- Nach der § 39 betreffenden Zeile wird folgende § 39a betreffende Zeile eingefügt:
„§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz".
- 2.
- Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
„§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.
§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage- 1.
- eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder
- 2.
- einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
- 3.
- eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
- 4.
- einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde
(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.
§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)(1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass- 1.
- die Voraussetzungen des Artikels 10 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12) erfüllt sind,
- 2.
- die andere Fläche das gleiche Prioritätskriterium erfüllt, wie die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche, und
- 3.
- eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Anpflanzung nicht auf einer anderen Fläche des Betriebes vorgenommen wird.
(2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Genehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht." - 3.
- Die §§ 6, 7 und 7a werden aufgehoben.
- 4.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 5" gestrichen.
- 5.
- In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 8c" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.
- 6.
- § 32c Absatz 4 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2015
- 7.
- § 32d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Abweichend von
- 1.
- § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic" angegeben werden,
- 2.
- den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Bezeichnungen „Classic" und „Selection" von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- § 34b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe „Steillage" oder „Steillagenwein" in Anwendung des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt."
- 9.
- In § 42 Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten in einer nach § 8 Absatz 1 des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt und eingehalten sind und die Prüfung dieser Rebsorten auf Flächen erfolgt, für die eine Genehmigung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt wurde, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Prüfung angegeben werden, wenn". - 10.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- als „alkoholfreier Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- als „alkoholreduzierter Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."
- c)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."
- d)
- Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."
- e)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit diese Rebsorte die Art der dort genannten Getränke bestimmt."
- 11.
- Nach § 54 Absatz 14 wird folgender Absatz 15 angefügt:„(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse
- 1.
- noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
- 2.
- bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
- 12.
- Die Anlage 1 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Januar 2016 WeinÜV § 3, § 19, Anlage 3 (neu)
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden." - 3.
- Folgende Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3 (zu § 19) Muster für ein Begleitpapier
".
Artikel 3 Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
§ 2 Nummer 3 und 4 der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143) werden aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Januar 2016.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
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