Eingangsformel - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH:



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