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Änderung § 34 EntschFinV vom 01.06.2022

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§ 34 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 34 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015 endende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen für vor dem 30. September 2014 endende Abrechnungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben.

(2) Die §§ 3 bis 12 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

(3) 1 Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in dem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach § 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet, zum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbeitrag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Die Vorauszahlung ist in Höhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen Jahresbeitrags zu erheben. 3 Für die Vorauszahlung kann die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet werden. 4 Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als volles Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne des § 6 Absatzes 2 und 3.



 

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