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Änderung § 5 EntschFinV vom 01.06.2022
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§ 5 EntschFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 5 EntschFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten | |
(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Jahresbeitrag beträgt 1. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, mindestens 20.000 Euro und 2. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, mindestens 6.500 Euro; besteht für das CRR-Kreditinstitut eine Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie, beträgt der Jahresbeitrag mindestens 3.250 Euro. (3) 1 Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. 2 Der Kostenzuschlag darf 1. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH zugeordnet sind, 12.500 Euro und 2. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, 40.000 Euro jeweils zuzüglich 0,5 Prozent des Jahresbeitrags des CRR-Kreditinstituts nicht überschreiten. 3 Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. 4 Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird. | (Text neue Fassung) (2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20.000 Euro. (3) 1 Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. 2 Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. 3 Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach folgender Formel berechnet: Ki = 0,5 * B * 1/A + 0,5 * B * CDi/S Dabei ist: Ki | = | Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts; B | = | Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzuschlägen; A | = | Anzahl der beitragspflichtigen CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind; CDi | = | gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4; S | = | Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. 4 Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird. |
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